Widmung der Ortsstraße Krassach
Bekanntmachung zur Verfügung
Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)
Berichtigung und Eintragung nach § 14 Abs. 2 VerzVO
Inhalt: Verlängerung der Widmung der Ortsstraße Krassach
Begründung: Widmung der Ortsstraße Krassach aufgrund des Bebauungsplans „Krassach-Süd“; Berichtigung im Zuge der Digitalisierung
1. Straßenbeschreibung
Straße: Ortsstraße Krassach
Stadt/Gemeinde: Stadt Weismain;
Landkreis: Lichtenfels;
Flurnummern: 684/1, 752/1(Teil), 781 (Teil), 808 (Teil), 774. 774/14, 774/15 Gemarkung Neudorf
Anfangspunkt: Nördliche Grenze Fl.Nr. 701/3 Gemarkung Neudorf
Endpunkt: Gemeindeverbindungsstraße Krassach-Wunkendorf, Kreisstraße LIF 24, Nordöstliche Grenze Fl.Nr. 774/4 Gemarkung Neudorf, Fl.Nr. 774/7 und 774/8 Gemarkung Neudorf
Länge: 0,792 km;
Baulastträger: Stadt Weismain
2. Verfügung
Die unter 1. bezeichnete neugebaute Straße ist als Ortsstraße zu widmen.
3. Wirksamwerden
Wirksamwerden der Verfügung: Die Widmung gilt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
4. Bekanntmachungsnachweise
Weismain, den 02.11.2023
Michael Zapf, Erster Bürgermeister
5. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Musterhausen, An der Neumühle 5, 84711 Musterhausen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
• Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des z. B. Kommunalrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung.
(Alternative 1: Soweit die Behörde für die elektronische Widerspruchseinlegung keinen Zugang eröffnet hat):
• Die Widerspruchseinlegung und die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) ist unzulässig.
(Alternative 2: Soweit die Behörde für die elektronische Widerspruchseinlegung den Zugang eröffnet hat):
• Ein in elektronischer Form eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen sein. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) ist unzulässig.
(Sofern kein Fall des § 188 VwGO):
• Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.